§ 6 KiStG
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§ 6 KiStG Erhebung der Steuer

§ 6 Erhebung der Steuer

KiStG ( Kirchensteuergesetz Berlin )

(1) 1Für die Erhebung der Steuer vom Einkommen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und des Kirchgeldes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden die Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer entsprechende Anwendung. 2Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) gelten jedoch nur, wenn und soweit die Verwaltung der Steuer den Berliner Finanzbehörden übertragen worden ist. (2) Für die Erhebung der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz finden die Vorschriften über die Erhebung der Vermögensteuer und der Grundsteuer entsprechende Anwendung. (3)