§ 7 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 7 BewG Auflösend bedingte Lasten

§ 7 Auflösend bedingte Lasten

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen. (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.