(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Bundesnotarkammer errichteten "Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer" (Prüfungsamt). (2) 1Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bestimmt die Prüfenden einschließlich des weiteren Prüfenden (§ 7 b Abs. 2 Satz 5) sowie die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüflinge, stellt das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7 d Abs. 2 Satz 1. 2Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (3)
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