§ 7 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung, BGBl. I Nr. 183 vom 18.06.2026

§ 7 GewO Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) 1Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. (2) 1In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben: 1. Name, 2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, 3. Vorname, 4. Geburtstag, 5. Geburtsort, Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.