§ 7 GOAe
Stand: 04.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320

§ 7 GOAe Entschädigungen

§ 7 Entschädigungen

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.