§ 7 MuSchG
FNA: 8052-5
Fassung vom: 23.05.2017
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 7 MuSchG Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

(1) 1Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 2Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. (2)