(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist 1. abweichend von § 3 Abs. 1 die Unterkunft mit 182 Euro,2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,15 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung mit 2,65 Euro je Quadratmeter zu bewerten.
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