§ 727 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 727 BGB Ausschließung aus wichtigem Grund

§ 727 Ausschließung aus wichtigem Grund

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. 3Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.