§ 73 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 73 BRAO Aufgaben des Vorstandes

§ 73 Aufgaben des Vorstandes

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 3Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern. (2) 1Dem Vorstand obliegt insbesondere, 1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; 5. Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der oder dem , so umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ d Absatz bis und § j Absatz und Satz 1 der oder § Absatz bis und § b Absatz und Satz 1 des ).