(1) 1Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. 2Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt. (2) 1Für die Verbrechen 1. des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176 d des Strafgesetzbuches), 2. des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches), 3. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), 4. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches), 5. weggefallen 6. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 7. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches), 8. der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches), 8 a. der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), 9. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § bleibt unberührt.
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