§ 740 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 740 BGB Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften

§ 740 Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen. (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711 a, 712, die §§ 714, 715, 715 a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.