§ 8 BetrAVG
FNA: 800-22-1
Fassung vom: 19.12.1974
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 8 BetrAVG Übertragung der Leistungspflicht

§ 8 Übertragung der Leistungspflicht

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

(1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach § 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern. (2)