§ 8 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 8 BNotO Nebentätigkeit

§ 8 Nebentätigkeit

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. 2Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben. (2) 1Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben. (3) 1Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde 1. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit, 2. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. 3Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. 4Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (4)