§ 8 GOAe
Stand: 04.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320

§ 8 GOAe Wegegeld

§ 8 Wegegeld

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

(1) 1Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. 2Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von 1. bis zu zwei Kilometern 3,58 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7,16 Euro, 2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 6,65 Euro, bei Nacht 10,23 Euro, 3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 10,23 Euro, bei Nacht 15,34 Euro, 4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 15,34 Euro, bei Nacht 25,56 Euro. (2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle. (3)