§ 8 InvZulG
Stand: 22.12.2009
zuletzt geändert durch:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 3950

§ 8 InvZulG Gesonderte Feststellung

§ 8 Gesonderte Feststellung

InvZulG ( Investitionszulagengesetz 2010 )

(1) 1Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. 2Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 7 Abs. 2 aufzunehmen. (2)