§ 80 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 80 FGO (Persönliches Erscheinen)

§ 80 (Persönliches Erscheinen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. 2§ 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. 4Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. 5Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden. (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. (3)