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Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis
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Gesetze/Richtlinien
B
BGB
§ 857
BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 1 Besitz
Änderungsnachweis
§ 857 BGB Vererblichkeit
Inhaltsverzeichnis
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§ 857 Vererblichkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Besitz geht auf den Erben über.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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