(1) 1Das Inland umfaßt das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichneten Gebiete, zu denen unter anderem die Freihäfen gehören. 2Freihäfen (Freizonen im Sinne des Artikels 166 ZK i. V. m. §
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