Stand: 10.12.2007
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Zu § 7 UStG (§§ 12 und 13 UStDV)

143 UStR2008 Buchmäßiger Nachweis

143 Buchmäßiger Nachweis

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen in Abschnitt 136 Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend. 2Ist der Gegenstand durch mehrere Unternehmer - Beauftragte - nacheinander bearbeitet oder verarbeitet worden (Abschnitt 141 Abs. 7), muss jeder dieser Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der Einfuhr oder des Erwerbs im Gemeinschaftsgebiet zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung buchmäßig nachweisen. (2) Der Nachweis der Einfuhr oder des Erwerbs für Zwecke der Bearbeitung und Verarbeitung soll in den Fällen des Abschnitts 141 Abs. 3 und 5 regelmäßig wie folgt geführt werden: 1. in den Fällen der aktiven Lohnveredelung (vgl. Abschnitt 141 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) durch Hinweis auf die zollamtlichen Belege über die Anmeldung der Waren zur Veredelung und über die Abmeldung der Waren aus der Veredelung; 2. 1in den Fällen der Einfuhrbesteuerung (vgl. Abschnitt 141 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) durch Hinweis auf den zollamtlichen Beleg über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer. 2Im Falle der Bearbeitung oder Verarbeitung durch mehrere Unternehmer - Beauftragte - genügt bei den nachfolgenden Beauftragten ein Hinweis auf eine Bescheinigung des vorangegangenen Beauftragten, worin dieser die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer bestätigt hat;