(1) 1Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze liegen insbesondere vor bei 1. der Benutzung der Schwimmbäder, z. B. durch Einzelbesucher, Gruppen oder Vereine; 2. ergänzenden Nebenleistungen, z. B. Benutzung von Einzelkabinen; 3. der Erteilung von Schwimmunterricht; 4. notwendigen Hilfsleistungen, z. B. Vermietung von Schwimmgürteln, Handtüchern und Badekleidung, Aufbewahrung der Garderobe, Benutzung von Haartrocknern. 2Die Steuerermäßigung scheidet aus, wenn die Überlassung des Schwimmbads eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht begünstigten Hauptleistung ist. 3Das ist z. B. der Fall, wenn mit dem Entgelt für eine Beherbergung zugleich die Benutzung des Schwimmbads - unabhängig davon, ob es tatsächlich benutzt wird - abgegolten wird. 4Das Gleiche gilt, wenn in einem Sport- und Freizeitzentrum außer einem Schwimmbad oder einer Sauna noch weitere, nicht begünstigte Einrichtungen im Rahmen einer eigenständigen Leistung besonderer Art überlassen werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. 9. 1994, V R 88/92, BStBl II S. 959, und vom 28. 9. 2000, V R 14, 15/99, BStBl 2001 II S. 78). (2)
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