(1) 1Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des geht über den Begriff des Gewerbebetriebes nach dem und dem hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 5. 9. 1963 - BStBl III S. 520). Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit setzt voraus, daß Leistungen im wirtschaftlichen Sinne ausgeführt werden. Betätigungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinne, nicht aber zugleich auch als Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der Umsatzsteuer nicht erfaßt (vgl. BFH-Urteil vom 31. 7. 1969 - BStBl II S. 637). Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten sowie das Eigentum an Wertpapieren begründen für sich allein noch nicht die Unternehmereigenschaft einer natürlichen Person (vgl. BFH-Urteile vom 1. 2. 1973 - BStBl II S. 172 - und vom 11. 10. 1973 - BStBl 1974 II S. 47). Auch das bloße Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder von Schuldverschreibungen ist keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § Abs. . Eine unternehmerische Betätigung kann aber dann vorliegen, wenn jemand durch geschäftsmäßigen An- und Verkauf von Kapital- oder Gesellschaftsbeteiligungen aller Art wie ein Händler auftritt und damit eine nachhaltige, auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 15. 1. 1987 - BStBl II S. 512).
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|