182 a UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 13 b UStG (§ 30 a UStDV)

182 a UStR2008 Leistungsempfänger als Steuerschuldner

182 a Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

Anwendungsbereich (1) 1Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts schulden als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer. 2Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch für im Ausland ansässige Leistungsempfänger. 3Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer. 4Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. 5Zuständig für die Besteuerung dieser Umsätze ist das Finanzamt, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. 6Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. (2) 1Für folgende steuerpflichtige Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Steuer: Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen.