(1) 1§ 14 a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. 2§ 14 a UStG ergänzt § 14 UStG. 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des § 14 UStG unberührt. 4Dies schließt die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben ein. 5Entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG kann auch mit Gutschrift abgerechnet werden. 6Zu den besonderen Fällen gehören: - Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Begutachtung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG), - Vermittlungsleistungen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG), - innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, damit zusammenhängende sonstige Leistungen und die Vermittlung dieser Leistungen (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UStG), - Lieferungen im Sinne des § 3 c UStG, - innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6 a UStG), - innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (§§ 2 a, 6 a UStG), - Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG), - Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG), - Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) und - innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25 b UStG). (2)
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