Stand: 10.12.2007
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Zu § 15 UStG (§§ 35 bis 43 UStDV)

197 UStR2008 Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

197 Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

Allgemeines (1) 1Nach § 15 Abs. 1 a UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. 2Vom Vorsteuerausschluss ausgenommen sind Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (vgl. Absätze 6 und 7).3Die Regelung des § 15 Abs. 1 a UStG bezieht sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 6, 6 a und 6 b EStG. 4 Aus Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, 6 a und 6 b EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sowie für ein häusliches Arbeitszimmer kann der Unternehmer beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug beanspruchen. (2)