1Keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG liegt z. B. in folgenden Fällen der Rechtsnachfolge vor: 1. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG (§ 1 Abs. 1 a Satz 3, § 15 a Abs. 10 UStG); 2. 1Gesamtrechtsnachfolge, da der Rechtsnachfolger in die gesamte Rechtsposition des Rechtsvorgängers eintritt. 2Der Berichtigungszeitraum des Erblassers geht nur auf den Erben über, wenn dieser die Unternehmereigenschaft durch eine eigene Tätigkeit begründet; 3. Anwachsung beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft; Der maßgebliche Berichtigungszeitraum wird nicht unterbrochen. Eine Vorsteuerberichtigung wegen Änderung der Verhältnisse beim Rechtsnachfolger hat nur zu erfolgen, wenn sich die Verhältnisse im Vergleich zu den beim Vorsteuerabzug des Rechtsvorgängers ursprünglich maßgebenden Verhältnissen ändern.
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