25 a UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 3 UStG

25 a UStR2008 Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

25 a Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nach § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG eine sonstige Leistung. 2Nach § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG liegt eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle vor, wenn Nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 2. 5. 1996, C-231/94, BStBl 1998 II S. 282, und BFH-Urteile vom 12. 3. 1998, V R 52/97, BStBl II S. 417, vom 20. 8. 1998, V R 15/98, BStBl 1999 II S. 37, und vom 5. 11. 1998, V R 20/98, BStBl 1999 II S. 326) sind bei der Abgabe von Speisen nicht begünstigte sonstige Leistungen anzunehmen, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen Umsatz von Nahrungsmitteln "zum Mitnehmen" beschränkt, sondern auch im sog. Darreichungsbereich Dienstleistungen ausführt, die den bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr der Speisen fördern. Nach § Abs. Satz 5 sind besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle ein typisierendes Merkmal dafür, dass Dienstleistungen im Darreichungsbereich vorhanden sind. Eine Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle liegt z. B. auch vor bei der Verpflegung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber in dessen Haushalt, in Kantinen oder in ähnlichen Einrichtungen (vgl. BFH-Urteile vom 24. 11. 1988, V R 30/83, BStBl 1989 II S. 210, und vom 19. 12. 1996, V R 130/92, BStBl 1998 II S. 279).