1Die Regelungen der §§ 14 und 14 a UStG zur Rechnungserteilung gelten auch für die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. 2Als anzuwendender Steuersatz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) ist der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG); dies gilt auch für Gutschriften. 3Weist der Unternehmer einen höheren Steuerbetrag aus, als er im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung gesondert in Rechnung stellen darf, schuldet er nach § 14 c Abs. 1 diesen Mehrbetrag; er hat diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Gutschrift im Sinne des § Abs. Sätze 2 und 3 ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen worden ist. Im Rahmen des § kann auch § c Abs. zur Anwendung kommen (vgl. Abschnitt 190 d).
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|