Stand: 10.12.2007
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Zu § 25 UStG (§ 72 UStDV)

274 UStR2008 Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

274 Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Abweichend von § 10 UStG ist Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Beispiel 1: 1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Bahnpauschalreise im Inland aus. 2Der Preis beträgt 440 €. 3Es nehmen 40 Personen teil. 4Der Reiseveranstalter hat für Reisevorleistungen aufzuwenden: 2Zu den Aufwendungen für Reisevorleistungen gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung für nicht ausgenutzte Kapazitäten (vgl. Abschnitt 272 Abs. 10) zahlen muss. Beispiel 2: Der Reiseunternehmer, der einem Hotel die Abnahme einer bestimmten Zahl von Zimmern oder auch aller Zimmer garantiert hat, muss das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt auch dann in voller Höhe entrichten, wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle oder nicht für den vereinbarten Abnahmezeitraum belegen kann.