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Merkblatt: Steuern der GmbH & Co. KG

 

1.   Anzeige der Tätigkeit

Die Besteuerung der GmbH & Co. KG ist mit einigen Besonderheiten versehen. Innerhalb eines Monats nach Gründung der GmbH & Co. KG sind dem zuständigen Finanzamt und der für die Realsteuern zuständigen Gemeinde die für die Besteuerung bedeutenden Umstände anzuzeigen. Die Finanzämter halten entsprechende Vordrucke bereit.

2.   Einkommensteuer

Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personengesellschaft nicht der Einkommensteuer. Das von ihr erzielte Einkommen wird den Gesellschaftern zugerechnet und dort dem individuellen Einkommensteuersatz unterworfen. Die Einkünfte der Gesellschaft sind kraft Gesetzes gem. § 15 Abs.3 Nr.2 EStG solche aus Gewerbebetrieb.

3.   Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns

Einkünfte der GmbH & Co. KG werden auf Antrag gem. § 34a EStG begünstigt besteuert. Dabei werden thesaurierte Gewinne einheitlich mit 28,25 % besteuert. Im Falle einer späteren Ausschüttung kommt es auf der Ebene der Gesellschafter zu einer Nachversteuerung zu 25 %.

4.   Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung der GmbH & Co. KG erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Die Gesellschaften ermitteln den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) oder Betriebsvermögensvergleich. Die Gewinnermittlung mittels EÜR ist für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, möglich: