(1) 1Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch möglich (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1959 - BStBl III S. 379). 2Unentgeltliche Leistungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter werden durch § 3 Abs. 1 b und Abs. 9 a UStG erfaßt (vgl. Abschnitte 24 a bis 24 c). Gründung von Gesellschaften, Eintritt neuer Gesellschafter (2)
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