Stand: 10.12.2007
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Zu § 1 UStG

6 UStR2008 Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

6 Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch möglich (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1959, V 6/58 U, BStBl III S. 379). 2Unentgeltliche Leistungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter werden durch § 3 Abs. 1 b und Abs. 9 a UStG erfasst (vgl. Abschnitte 24 a bis 24 c). 3An einem Leistungsaustausch fehlt es in der Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 4. 1988, X R 3/82, BStBl II S. 792). 4Das ist z. B. der Fall, wenn ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 4. 2002, V R 65/00, BStBl II S. 782). Gründung von Gesellschaften, Eintritt neuer Gesellschafter (2)