FG Köln - Urteil vom 03.07.2008
9 K 3116/06
Normen:
EStG § 16; EStG § 21; EStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 569

Abgrenzung von Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung

FG Köln, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 9 K 3116/06

DRsp Nr. 2010/3637

Abgrenzung von Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung

1. Tätigt ein gewerblicher Grundstückshändler nach endgültigem Scheitern von Umbauarbeiten an einer Immobilie keine Verkaufsbemühungen oder andere Vermarktungshandlungen, sondern vermietet die fertig gestellten Wohneinheiten, so ist dies als Aufgabe des bis dahin bestehenden Gewerbebetriebs zu werten. 2. Eine bloße Betriebsunterbrechung kann nur im Fall der Verpachtung des ganzen (Grundstücks-)Betriebs, nicht jedoch bei der Vermietung einzelner Wohnungen angenommen werden.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 21; EStG § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde 1996 mit dem Ziel gegründet, eine früher landwirtschaftlich genutzte Hofanlage zu vermarkten. Es sollten Eigentumswohnungen hergestellt und verkauft werden. Drei Wohnungen sind fertiggestellt und vermietet worden. Weitere neun Einheiten stehen in unterschiedlichem Bauzustand leer.