BFH - Urteil vom 09.05.2017
IX R 1/16
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 36
FR 2019, 137
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 258/14

Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Gesellschaftsanteilen

BFH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen IX R 1/16

DRsp Nr. 2017/8445

Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Die bei Verträgen unter fremden Dritten bestehende Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts ist im Fall der Übertragung eines Kapitalgesellschaftsanteils, für den der Zuwendende hohe Anschaffungskosten getragen hat, nicht alleine wegen eines Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger als widerlegt anzusehen.

1. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist entgeltlich i.S. von § 17 Abs. 1 S. 1 EStG, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht. 2. Das Gegenstück dazu ist die unentgeltliche Übertragung von Anteilen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Übertragende dem Empfänger eine freigiebige Zuwendung machen will. Letzteres ist bei Verträgen unter fremden Dritten im Allgemeinen nicht anzunehmen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht des übertragenden Vertragspartners bestehen. Daher spricht insoweit eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts.