BFH - Urteil vom 10.07.2012
VIII R 48/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 622/04 421

Abgrenzung von selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit; Besteuerung einer Entschädigung wegen vorzeitiger Beendigung eines Rechtsberatungsvertrages

BFH, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen VIII R 48/09

DRsp Nr. 2012/20859

Abgrenzung von selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit; Besteuerung einer Entschädigung wegen vorzeitiger Beendigung eines Rechtsberatungsvertrages

Schuldet ein Rechtsanwalt seine Leistung trotz Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit aufgrund eines Beratungsvertrags im Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer, so kommt im Zusammenhang mit diesem Vertrag eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei ihm nach den Grundsätzen in Betracht, die für Arbeitnehmer gelten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt für die im Streitjahr 1998 empfangene Zahlung aus einem gerichtlichen Vergleich die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Klägerin und Revisionsklägerin ist die mit dem Kläger im Streitjahr zusammen veranlagte Ehefrau des Klägers.