OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2004
2 Ss 345/04
Normen:
StPO § 24 ; StPO § 267 ; StGB § 315c ; StGB § 64 ;
Fundstellen:
JR 2006, 437
NJW 2005, 379
NStZ-RR 2005, 15
VRS 107, 433
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 11.05.2004

Ablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verhalten des Richters in anderem Verfahren; Spannungen zwischen Verteidiger und Richter

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 2 Ss 345/04

DRsp Nr. 2004/18967

Ablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verhalten des Richters in anderem Verfahren; Spannungen zwischen Verteidiger und Richter

»1. Aus Spannungen zwischen Verteidiger und Richter, die ihren Ausgang in einem anderen Verfahren haben, kann der Angeklagte nicht ohne weiteres darauf schließen kann, dass der Vorsitzende eine eventuelle Abneigung gegen den Verteidiger auf ihn und seine Sache im nun anhängigen Verfahren überträgt. 2. Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt.«

Normenkette:

StPO § 24 ; StPO § 267 ; StGB § 315c ; StGB § 64 ;

Gründe:

I.