BFH - Urteil vom 10.04.2003
XI R 32/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 17
GmbHR 2004, 64

Ablösung einer Pensionszusage - Verkauf der GmbH-Anteile

BFH, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen XI R 32/02

DRsp Nr. 2003/14528

Ablösung einer Pensionszusage - Verkauf der GmbH-Anteile

1. Eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt u. a. voraus, dass der Stpfl. das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat.2. An einer Zwangslage fehlt es, wenn der Stpfl. in seiner Sphäre freiwillig eine Ursachenkette in Gang gesetzt hat, die ihm später keinen Entscheidungsraum mehr lässt. Ereignisse, mit denen er nicht rechnen konnte und die für ihn außerhalb seiner Vorstellung lagen, unterbrechen den Ursachenzusammenhang und können eine für die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG relevante Zwangslage herbeiführen.3. Der Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich aus Altersgründen zur Veräußerung seiner GmbH-Anteile entschließt, muss nicht damit rechnen, dass dies nur bei gleichzeitigem Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen Abfindung durch die GmbH möglich ist.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 2 ;

Gründe: