Autor: Ott |
Nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 17.11.2020 kommt eine Verlustnutzung in Betracht, wenn eine Gewinn-GmbH auf eine Verlust-GmbH als übernehmender Rechtsträger verschmolzen wird, während Verluste und Verlustvorträge der Verlust-GmbH nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG untergehen, wenn die Verlust-GmbH als übertragender Rechtsträger bei einer Verschmelzung fungiert. Entscheidende Bedeutung kommt somit der Verschmelzungsrichtung zu.1) Jedoch sind bei der Verschmelzung einer Gewinn-GmbH mit einer Verlust-GmbH neben der Anwendung von § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG gewisse weitere Restriktionen zu beachten. So kann z.B. eine Verschmelzung zu einer schädlichen Anteilsverschiebung i.S.d. § 8c KStG oder zu einer schädlichen Verkürzung der Beteiligungskette führen, sofern nicht ggf. die Konzernausnahme nach § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG, die Stille-Reserven-Klausel nach § 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG oder die Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG einen Verlustuntergang verhindern.
Zur Darstellung der bestehenden Restriktionen wird von folgendem Beispielsfall ausgegangen:
Beispielsfall |
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