I. Die Mutter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) übertrug dieser mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25. Juli 1995 u.a. umfangreichen Grundbesitz und behielt sich einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor. Zugleich wurde die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt. Der Grundbesitz war mit Grundpfandrechten zur Sicherung von Darlehen belastet. Die Klägerin übernahm die Grundpfandrechte und mit Wirkung ab Beendigung des Nießbrauchs auch die ihnen zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten. Während der Dauer des Nießbrauchs waren die Zins- und Tilgungsleistungen von der Mutter zu erbringen.
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