BFH - Beschluss vom 05.01.2011
I B 118/10
Normen:
§ 6 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG 2002; § 76 Abs 1 FGO; § 108 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 13 Abs 2 BewG 1991;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12019/08

Abzinsung von GesellschafterdarlehenSchätzung der Restlaufzeit

BFH, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen I B 118/10

DRsp Nr. 2011/6835

Abzinsung von GesellschafterdarlehenSchätzung der Restlaufzeit

1. NV: Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch auf unbestimmte Zeit gewährte Gesellschafterdarlehen, die erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurden und die mit einer Frist von drei Monaten kündbar sind, abzuzinsen sind, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, die Darlehen würden nicht gekündigt werden. 2. NV: Die mutmaßliche restliche Laufzeit der Darlehen kann analog § 13 Abs. 2 BewG geschätzt werden, wenn für eine objektive Schätzung keine Anhaltspunkte vorliegen. 3. NV: Die handelsrechtliche Pflicht, eine Verbindlichkeit auszuweisen, hindert eine Abzinsung nicht.

Normenkette:

§ 6 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG 2002; § 76 Abs 1 FGO; § 108 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 13 Abs 2 BewG 1991;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)