BFH - Urteil vom 14.03.2017
VIII R 38/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BFHE 258, 240
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2011/13

Abzugsfähigkeit von Verlusten aus der Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei den Einkünften aus KapitalvermögenAnforderungen an die Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen VIII R 38/15

DRsp Nr. 2017/11487

Abzugsfähigkeit von Verlusten aus der Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Anforderungen an die Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht

Die mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) bedingen eine tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Sie gilt auch hinsichtlich von Verlusten aus der Veräußerung einer Lebensversicherung.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2015 1 K 2011/13 E aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 dahin geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers ein Verlust aus der Veräußerung der Lebensversicherung in Höhe von 46.198 € anerkannt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6;

Gründe

I.