I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2000 betrug ihr Gesamtbetrag der Einkünfte 257 775 DM.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 machten die Kläger neben Spenden für mildtätige Zwecke in Höhe von 13 000 DM sowie Spenden für kirchliche und gemeinnützige Zwecke in Höhe von 12 360 DM auch eine Zahlung an die "T-Stiftung" (Stiftung) in Höhe von insgesamt 50 000 DM als Sonderausgaben geltend. Die Zahlung an die Stiftung hatten die Kläger durch Übersendung eines Schecks vorgenommen, dem ein von beiden Klägern unterzeichnetes Begleitschreiben vom 11. November 2000 beigefügt war. Dieses lautete:
"Sehr geehrte Herren,
Ihre Aufgaben möchten wir materiell unterstützen. Wir möchten daher eine Zustiftung von je 25 000 DM leisten. Über den Gesamtbetrag von 50 000 DM fügen wir einen Scheck bei. Auflagen irgendwelcher Art sind mit diesen Zustiftungen nicht verbunden."
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