BFH - Beschluss vom 14.01.2005
XI B 129/02
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 § 17 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1105
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 4838/01

AdV - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wesentliche Beteiligung

BFH, Beschluss vom 14.01.2005 - Aktenzeichen XI B 129/02

DRsp Nr. 2005/5316

AdV - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wesentliche Beteiligung

1. Wird die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht, sind an die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung.2. Selbst wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG für das Streitjahr 2000 zu bejahen wären, könnte das zu einer AdV des Einkommensteuerbescheides 2000 wegen des Ansatzes von Spekulationsgeschäften aus Aktienverkäufen kommen, sofern der Veräußerer an der AG wesentlich beteiligt war. Denn bei Verfassungswidrigkeit der Vorschrift hätte auch § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG keine Geltung; die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien wären dann nach § 17 EStG zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 § 17 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Streitjahr 2000 erzielten die Antragsteller Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie hohe positive Einkünfte durch die Veräußerung von Aktien. Außerdem erwirtschafteten sie hohe negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.