Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1992 noch geändert werden kann.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur ESt zusammenveranlagt. Die Klägerin (Klin.) war mit einem Anteil von 49 v.H. (24.500 DM) am Stammkapital der Fa. I-GmbH in ... (GmbH) beteiligt. Am 08.10.1992 wurde Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt, der mit Beschluss vom 18.02.1993 mangels Masse abgelehnt wurde. Im ESt-Bescheid 1992 vom 12.08.1994 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) in diesem Zusammenhang einen Verlust i.S.d. § 17 EStG in Höhe von
Anteil am Stammkapital
24.500 DM
Gesellschafterdarlehen
33.500 DM
58.000 DM.
Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
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