BFH - Urteil vom 28.06.2006
I R 97/05
Normen:
AO (1977) § 42 § 347 Abs. 1 S. 2 ; EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3, Abs. 2a § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 46 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2344
BB 2006, 2620
BFH/NV 2006, 2207
BFHE 214, 276
DB 2006, 2327
DStR 2006, 1938
GmbHR 2006, 1206
NJW 2007, 544
Vorinstanzen:
FG Münster - 9 K 5138/02 K - 19.8.2005 (EFG 2006, 205),

Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage; sog. Rücklagenmanagement zur Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben nicht rechtsmissbräuchlich

BFH, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen I R 97/05

DRsp Nr. 2006/25253

Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage; sog. Rücklagenmanagement zur "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nicht rechtsmissbräuchlich

»1. Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19). 2. Die "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog. Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog. Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 v.H.) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein Darlehensverhältnis umzudeuten.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 § 347 Abs. 1 S. 2 ; EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3, Abs. 2a § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 46 ;

Gründe: