BFH - Urteil vom 15.04.2010
IV R 9/08
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1; FGO § 74; AO § 352; EStG § 16;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3579/04

Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides lediglich bezüglich der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils; Anfechtung des Ansatzes des Veräußerungsgewinns dem Grunde nach durch einen der früheren Mitgesellschafter innerhalb der Klagefrist

BFH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IV R 9/08

DRsp Nr. 2010/13603

Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides lediglich bezüglich der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils; Anfechtung des Ansatzes des Veräußerungsgewinns "dem Grunde nach" durch einen der früheren Mitgesellschafter innerhalb der Klagefrist

Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens 1. Wird innerhalb der Klagefrist ein Gewinnfeststellungsbescheid lediglich bezüglich der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils angefochten und erwächst deshalb die Feststellung zum Vorliegen eines Veräußerungsgewinns "dem Grunde nach" in Bestandskraft, so ist ohne weitere materielle Prüfung davon auszugehen, dass der Veräußerer (hier: Kläger) einen Gewinn aus der entgeltlichen Übertragung seines Mitunternehmeranteils erzielt hat.2. Anderes gilt jedoch dann, wenn über das Vorliegen eines Veräußerungstatbestands mit Wirkung gegenüber mehreren (früheren) Gesellschaftern einheitlich zu entscheiden ist (hier: Annahme eines Abfindungsangebots der KG) und zumindest einer der früheren Mitgesellschafter innerhalb der Klagefrist den Ansatz des Veräußerungsgewinns "dem Grunde nach" angefochten hat. In einem solchen Fall ist der Kläger zu dem Klageverfahren des Mitgesellschafters beizuladen und sein eigenes Klageverfahren auszusetzen.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. Hs. 1;