Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 1.3.2016 wird zurückgewiesen.
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin erstrebte Eintragung deswegen nicht vorliegen, weil die für die Anmeldung erforderliche Vollmacht betreffend den Kommanditisten (= Beteiligter zu 2) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht wurde.
1. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|