OLG München - Beschluss vom 31.05.2016
31 Wx 102/16
Normen:
FamFG § 26; BGB § 172; HGB § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
NJW-RR 2016, 1511
Vorinstanzen:
AG München, vom 01.03.2016

Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister

OLG München, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 31 Wx 102/16

DRsp Nr. 2016/10006

Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister

BGB § 172 HGB § 12 Abs. 1 Satz 2 Zum Prüfungsumfang des Registergerichts betreffend das Bestehen einer Vollmacht zur Anmeldung.

1. Der Nachweis einer Vollmacht zur Anmeldung einer Eintragung im Handelsregister ist elektronisch in öffentlich-beglaubigter Form einzureichen. 2. Die Legitimationswirkung der Ausfertigung einer Vollmachtsurkunde erfasst nur den im Ausfertigungsvermerk namentlich benannten Bevollmächtigten.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 1.3.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 26; BGB § 172; HGB § 12 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin erstrebte Eintragung deswegen nicht vorliegen, weil die für die Anmeldung erforderliche Vollmacht betreffend den Kommanditisten (= Beteiligter zu 2) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht wurde.

1. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.