OLG Hamm - Urteil vom 26.03.2010
I-19 U 145/09
Normen:
BGB § 311 b Abs. 3;
Fundstellen:
ZIP 2010, 2304
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 440/08

Anforderungen an die Form der Verpflichtung einer GmbH zur Übertragung ihres gegenwärtigen Vermögens

OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2010 - Aktenzeichen I-19 U 145/09

DRsp Nr. 2010/11184

Anforderungen an die Form der Verpflichtung einer GmbH zur Übertragung ihres gegenwärtigen Vermögens

Das Formerfordernis des § 311 b Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung) gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 311 b Abs. 3;

Gründe

I.

Nach § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt: