BFH - Urteil vom 06.02.2014
VI R 39/13
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4396/10

Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Annahme der Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung

BFH, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen VI R 39/13

DRsp Nr. 2014/6109

Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Annahme der Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung

1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.2. Kommt es nach einer Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der Einvernahme von Zeugen zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des PKW befugt sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Vorbringen des Klägers im Ergebnis darin erschöpft, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen des FG zu bestreiten.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I. Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau in den Jahren 2006 bis 2009 zusammen, im Jahr 2010 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.