BAG - Beschluss vom 27.01.2010
4 AZR 537/08 (A)
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 4; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungssatz; TVG § 1 Abs. 1 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 47 Abs. 2 Unterabschn. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA) § 21 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 91/07
ArbG Karlsruhe, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 173/06

Anfragebeschluss; Grundsatz der Tarifeinheit; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

BAG, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 537/08 (A)

DRsp Nr. 2010/14888

Anfragebeschluss; Grundsatz der Tarifeinheit; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

Der Senat beabsichtigt, seine bisherige Rechtsprechung zur Auflösung einer Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten des spezielleren Tarifvertrages im Falle einer unmittelbaren Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG aufzugeben.

Der Vierte Senat möchte von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen und die Auffassung vertreten, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag ("Tarifpluralität").

Damit weicht der Vierte Senat von der Rechtsprechung des Zehnten Senats (25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1) ab.

Der Vierte Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Zehnte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 3;