OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2010
5 W 38/09
Normen:
UmwG § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 218/02

Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 5 W 38/09

DRsp Nr. 2010/16087

Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2006 - Az 3-8 O 218/02 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UmwG § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller waren Aktionäre der A Aktiengesellschaft (im Folgenden A). Am 26. April 2002 schloss die Antragsgegnerin mit der A einerseits und der B Aktiengesellschaft B der C andererseits (im Folgenden B alt) einen Verschmelzungsvertrag, wonach die beiden Gesellschaften auf die Antragsgegnerin verschmolzen werden sollten. Dabei wurden die Aktien der Antragsgegnerin zu 98,25 % von der G-Bank AG, diejenigen der A zu 98,64 % von der H-Bank sowie die Anteile der B alt zu 96,57 % von der C-Bank AG (83,86 %) und der C-Bank O1 AG (12,71 %) gehalten.